SEITE: 771 -- - Data: Schornsteinfegermeister & Gebäudeenergieberater HWK

Effizienz.Check (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksamme Maßnahmen (EnSimiMaV))

Von Volker Thöne am 20.04.2024 12:09 Uhr


Wichtige Kundeninformation


 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

als Ihr Schornsteinfeger möchte ich Sie über eine gesetzliche Neuerung zur Energie- und Kosteneinsparung informieren.

 

Gemäß der am 01. Oktober 2022 in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), sind Sie als Eigentümer einer Gaszentralheizung aufgefordert einen „Effizienz.Check" der Anlage von einem Schornsteinfeger, einem Heizungsbauer oder Energieberater bis zum 15.09.2024 durchführen zu lassen.

 

Der Effizienz.Check dient dazu Energie-Einsparmöglichkeiten aufgrund ungünstiger Einstellungen oder auch energieverzehrender Anlagenkomponenten aufzuzeigen.

Ziel ist es festzustellen, ob Ihre Anlage durch veränderbare Einstellungen oder den geringinvestiven Austausch von Komponenten Energie (Strom und Gas) einsparen kann, um für Sie Kosten und bundesweit den Erdgasverbrauch zu minimieren.

 

Als Ihr Schornsteinfegerbetrieb bieten wir Ihnen den Effizienz.Check an. Die Durchführung kann im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten erfolgen.

 

Für weitere Informationen oder die Beauftragung des Effizienz.Checks, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei uns melden.

 

 

 

 

Der Effizienz.Check im Überblick

Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

 

1.      ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb

         der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,

2.      ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,

3.      ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder

4.      inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden

         sollten.

 

Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

 

Die Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen.